BMF, 15.4.2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :010

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl 2021 I S. 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

 

I. Verlängerung der Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO)

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen – vorbehaltlich des § 149 Absatz 4 AO – regulär spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) regulär bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. § 108 Absatz 3 AO ist zu beachten.

Nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen – allerdings nur für den Veranlagungszeitraum 2019 – an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021. Die Erklärungsfrist wurde damit in beratenen Fällen einmalig um sechs Monate (bzw. fünf Monate bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert. Die gesetzliche Fristverlängerung ist von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich. Diese gesetzlichen Fristverlängerungen gelten nicht in den Fällen, in denen Steuer-/Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 mit einer Anordnung nach § 149 Absatz 4 AO „vorab angefordert” wurden.

Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen in beratenen Fällen können gemäß § 109 Absatz 2 AO nur verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung über den 31. August 2021 bzw. 31. Dezember 2021 hinaus sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung” entwickelten Grundsätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einer Fristverlängerung über den 31. August 2021 bzw. 31. Dezember 2021 hinaus rechtfertigen.

Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO (und ggf. darüber hinaus nach § 109 Absatz 2 AO) verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags scheidet daher von vorne herein aus. Die Überschreitung der in § 152 Absatz 2 Nummer 1 und 2 AO genannten Frist ist daher unerheblich.

Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über den 31. August 2021 bzw. 31. Dezember 2021 hinaus (ggf. rückwirkend) verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Absatz 1 und 2 AO vor. Nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO ist in diesem Fall ein Verspätungszuschlag – grundsätzlich von Amts wegen – festzusetzen (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in diesem Fall nach § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:

  • die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
  • die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
  • die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.
 

II. Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 AO)

Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungsfrist gilt nicht für die in § 149 Absatz 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht beratene Fälle). Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind in diesen Fällen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 AO – vorbehaltlich anderweitiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen – spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzli...

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