Da die deutschen Finanzbehörden nicht unmittelbar im Ausland ermitteln können, haben die Steuerpflichtigen bei der Ermittlung von Tatsachen im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht.[1] Sie haben insbesondere Beweismittel zu beschaffen sowie im Ausland ansässige Zeugen zu bestellen[2] und hierfür auch Vorsorge zu treffen. Kommt ein Steuerpflichtiger dieser Verpflichtung nicht nach und ist der Sachverhalt nicht anderweitig aufklärbar, ist regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt auszugehen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.[3] Denn ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.[4]

Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein die Erteilung von Auskünften vorsehendes Abkommen besteht, oder der Staat keine Auskünfte erteilt bzw. keine Auskunftsbereitschaft besteht, verschärft sich die Mitwirkungspflicht zusätzlich.[5]

In diesem Fall hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörden zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Dabei kann sich ein Beteiligter nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

Dies betrifft Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben einer Sachverhaltsdokumentation auch die Verrechnungspreisdokumentation sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit einer Unternehmensgruppe erforderlich. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Das Vorlageverlangen richtet sich nach § 97 AO und hat auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen.

Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Der Gesetzgeber hat dies dahingehend präzisiert, dass Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nunmehr innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden müssen.[6] Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung enthält § 90 Abs. 3 Satz 11 AO die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, um Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Hierauf basierend ist die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) ergangen, die mit Wirkung v. 30.6.2003 in Kraft getreten ist.[7] Sie macht deutlich, dass die Aufzeichnungen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen belegen müssen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten.

Mit Wirkung vom 1.1.2020 wurden die §§ 138d bis 138k AO neu in die Abgabenordnung eingefügt. Die Vorschriften regeln im Einzelnen die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Die Meldung hat nach Regularien der §§ 138f und 138h AO an das BZSt zu erfolgen.[8]

Nach dem Finanzkonten-Auskunftsgesetz (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht.[9] Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln[10]

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend ...

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