Kommentar

Wurde zwischen Ehegatten die Gütergemeinschaft vereinbart und gehört zum Vermögen eines der Ehegatten ein Gewerbebetrieb , werden die Ehegatten Mitunternehmer dieses Betriebs. Die Vorschriften zur Gütergemeinschaft enthalten in den §§ 1423 bis 1425 und § 1435 BGB Regelungen, aus denen sich nach Auffassung des BFH Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko des Ehegatten ableiten lassen. Für den Ehegatten ergibt sich dadurch eine wirtschaftlich dem Gesellschafter einer Personengesellschaft ähnliche Stellung ( Mitunternehmerschaft ).

Zur Annahme der Mitunternehmerstellung ist es allerdings weiterhin erforderlich, daß für den Betrieb auch ein nennenswerter Kapitaleinsatz benötigt wird. Hängt der Erfolg des Unternehmens im wesentlichen von der persönlichen Leistung des Inhabers ab, wie z. B. bei einem Handelsvertreter, führt dies nicht zur Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft, während dagegen diese bei einem Einzelhandelsgeschäft mit erheblichem Anlage- und Umlaufvermögen im allgemeinen zu bejahen sein wird, mit der Folge, daß an den Ehegatten gezahlte Arbeitslöhne dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen und somit auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind ( Güterstand ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.11.1997, VIII R 18/95

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