Das Tatbestandsmerkmal "gemeinsamer Zweck" ist zugleich prägend für den Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Personengesellschaft. Damit kommen in erster Linie auch nur Personengesellschaften, sowie wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften als Mitunternehmerschaften in Betracht.

Doch der Umkehrschluss, dass jede Personengesellschaft auch eine Mitunternehmerschaft darstellt, trifft nicht zu. Denn als weitere Voraussetzung tritt hinzu, dass die Gesellschafter als Mitunternehmer zu qualifizieren sein müssen. Dies ist nicht bei jedem Personenzusammenschluss zu bejahen.

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