Eine Mitunternehmerschaft ist primär ein steuerrechtlicher Begriff. Dieser ist gesetzlich aber nicht definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Grundlegend ist ein Urteil des BFH[1], in welchem die Mitunternehmerschaft erstmals umschrieben wurde. Eine Mitunternehmerschaft ist ­danach gegeben, wenn mehrere Personen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und dem Gesamtbild des Einzelfalls mit dem Unternehmen auf "Gedeih und Verderb verbunden sind", also ein Unternehmen auf eigene Rechnung und Gefahr gemeinsam führen.

Danach ist eine Mitunternehmerschaft gegeben, wenn mehrere Personen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck eine Unternehmerinitiative entfalten und dazu gemeinsam ein Unternehmerrisiko eingehen. Eine zugegeben ziemlich allgemein und vage ­gehaltene Umschreibung der Mitunternehmerschaft. Doch im Laufe der Jahre hatte die Rechtsprechung über eine Vielzahl von Einzelfällen zu entscheiden, sodass heute relative Sicherheit besteht, wann die Voraussetzungen vorliegen.

An dieser Stelle werden zunächst die Grundlagen der Mitunternehmerschaft dargestellt. Die Details, Besonderheiten und Abgrenzungsfragen sind einem gesonderten Beitrag vorbehalten.

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