Kommentar

Eine Eigenheimförderung nach § 10e EStG entfällt bei unentgeltlichem Erwerb der Wohnung ( Eigenheimförderung ).

Unentgeltlich ist auch die sog. mittelbare Grundstücksschenkung, bei der ein Dritter – zumeist ein Angehöriger – dem Wohnungserwerber den Kaufpreis für die Wohnung zuwendet.

Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn die Mutter des Erwerbers den geschuldeten Grundstückskaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist.

Unerheblich ist, daß der Erwerber die Anschaffungsnebenkosten wie Maklergebühren usw. übernimmt. Die vom Sohn (Erwerber) getragenen Renovierungskosten sind nicht als Vorkosten abziehbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.07.1998, X R 54/95

Anmerkung:

Die Entscheidung ist schon wegen einer Besonderheit des Streitfalls gerechtfertigt. Der Vorfall war auch schenkungsteuerrechtlich beurteilt und als Schenkung des Grundstücks durch die Mutter an den Sohn angesehen worden. Schenkungsteuer war jedoch wegen der seinerzeit geringen Bemessungsgrundlage nach dem Einheitswert nicht angefallen. Ein Widerspruch zwischen Schenkungsteuer und Einkommensteuer ist in der Tat nicht hinzunehme ( Schenkung/Schenkungsteuer ).

Ohne diese Besonderheit könnte man an der Richtigkeit der Entscheidung zweifeln. Der BFH stellt im Ausgangspunkt zu Recht darauf ab, ob der Sohn „nicht über das Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen” konnte. Hat der Sohn aber wie hier den Grundstückskaufvertrag ohne Beteiligung der Mutter abgeschlossen und war er allein verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, müßten schon sonstige Umstände hinzutreten, um die Kaufpreiszahlung durch die Mutter als mittelbare Grundstücksschenkung zu bewerten. Solche Umstände werden in der Entscheidung nicht mitgeteilt.

Sollte der BFH indessen soweit gehen wollen, jede Schenkung in der Form einer Begleichung einer Erwerbsschuld als Schenkung des erworbenen Gegenstands anzusehen, muß den Steuerpflichtigen, die eine derartige Folge vermeiden wollen, zur Vorsicht geraten werden. Hätte im Streitfall die Mutter das Geld dem Sohn „zur freien Verfügung” überlassen und dieser dann selbst den Betrag auf das Notaranderkonto überwiesen, wäre zweifelsfrei eine Geldschenkung anzunehmen; der Sohn hätte das Grundstück mit eigenem Geld erworben und könnte § 10e EStG in Anspruch nehmen. Soll dieser geringe Sachverhaltsunterschied – in einem Fall Geld-, in einem anderen Fall Grundstücksschenkung – so weitreichende Folgen haben?

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