(1) Mitzuteilen sind

 

1.

die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft sowie die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 Absatz 1 HGB);

 

2.

die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder des Sitzes einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;

 

3.

die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neues Sitzes;

 

4.

die Eintragung auf einem Registerblatt (ausch Löschungen);

 

5.

bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen;

 

6.

bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluß ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung nach § 10 HGB (§ 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger;

 

7.

Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);

(§ 37 HRV, § 13 h Absatz 2 HGB, § 45 Absatz 2 AktG, § 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG).

 

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

 

a)

an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),

 

b)

zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),

 

c)

zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV),

 

d)

zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg, wenn es sich um eine Europäische Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);

  • zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen –
  • zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13 h Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 AktG);

 

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3

 

a)

an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§ 13 b Absatz 2 Satz 5 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 6 AktG),

 

b)

zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),

 

c)

zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),

 

d)

zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);

 

4.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4

 

a)

an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),

 

b)

zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),

 

c)

zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);

  • zu a) bis c): Bei eine...

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