Übt der Minijobber z. B. mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2 % berechnet werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die 2 %ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15 % zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer dann nur mit 20 % vom Arbeitsentgelt berechnet werden.[1] Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer (nach dem jeweiligen Landesrecht) an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone kommt bei der pauschalen Lohnsteuer nicht zur Anwendung, sodass insoweit keine Entlastung eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Abrechnung mit 20 % bei einem Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Ein Unternehmer hat einen Arbeitnehmer für einen monatlichen Arbeitslohn von 300 EUR eingestellt. Der Arbeitnehmer ist noch bei einem anderen Unternehmer beschäftigt und erhält dort einen monatlichen Arbeitslohn von 280 EUR. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers beträgt somit insgesamt 580 EUR. Es handelt sich deshalb sozialversicherungsrechtlich nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitslohn liegt zwischen 538 EUR und 2.000 EUR, sodass die Beiträge nach der Regelung für den sog. Übergangsbereich zu ermitteln sind.

Steuerlich handelt es sich jedoch nach wie vor um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, weil hier keine Zusammenrechnung erfolgt. Die Pauschalierung mit 2 % entfällt jedoch, weil keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 15 % gezahlt werden. Der Unternehmer rechnet also entweder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ab oder pauschal mit 20 %. Die pauschale Abrechnung sieht dann wie folgt aus:

 
Arbeitslohn 300,00 EUR
Lohnsteuer 20 % = 60,00 EUR
Solidaritätszuschlag 60 EUR × 5,5 % = 3,30 EUR
Kirchensteuer z. B. 60 EUR × 7 % = 4,20 EUR
insgesamt somit 367,50 EUR

An Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlt der Unternehmer pauschal 67,50 EUR. Anmeldung und Zahlung der Lohnsteuer erfolgen an das Finanzamt. Zusätzlich fallen noch die Umlagebeiträge an.

Die pauschale Lohnsteuer von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung auszuweisen, die elektronisch an das Finanzamt übersandt wird. Der Unternehmer zahlt also an sein Finanzamt und nicht an die Minijobzentrale.

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