Die Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. In § 2 Abs. 2 MiLoG findet sich zum Thema "Arbeitszeitkonten" folgende Regelung:

"Die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sind bei den Arbeitnehmern spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohnes auszugleichen."

Dies gilt, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Abs. 1 MiLoG nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Auch dieser Fall wird in der Praxis eher selten sein, da durch Betriebsvereinbarung geregelte Arbeitszeitkonten regelmäßig vorsehen, dass eine verstetigte Vergütung gezahlt wird.[1] Ist das jedoch nicht der Fall und sieht demnach eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten keine verstetigte Vergütung vor, so muss diese Betriebsvereinbarung dahingehend angepasst werden, dass jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 12 Kalendermonaten eine Zahlung auf die im Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns stattzufinden hat. Das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto vermindert sich dementsprechend, je nachdem ob es als Geldkonto oder als Zeitkonto geführt wird. Bei einem Zeitkonto ist ggf. der Betrag von 12,00 EUR[2] in Relation zum vereinbarten Stundenlohn zu setzen und das Zeitkonto entsprechend zu kürzen. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, entsprechende Betriebsvereinbarungen rechtzeitig zu überarbeiten, da es für Betriebsvereinbarungen keine Übergangsfristen gibt. Der Arbeitgeber kann hier wegen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats einseitig keinerlei Änderungen vornehmen, er sollte vielmehr bei Regelungsbedarf die vorhandene Betriebsvereinbarung kündigen und auf den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung drängen.

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