Ergibt die Prüfung, dass ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich nicht standhält, so ergeben sich folgende Rechtsfolgen: Das Mietverhältnis wird insgesamt der Besteuerung nicht zugrunde gelegt. Der "Vermieter" erzielt aus dem Mietgegenstand keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Etwa vereinnahmte Mieten sind als private Zahlungen im Familienverbund anzusehen; sie sind keine Einnahmen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[1]

Sie können bei der Anmietung von Gewerberäumen vom Mieter auch nicht insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wie sie tatsächlich bezahlt wurden.[2]  Ebenso sind Aufwendungen des Vermieters keine Werbungskosten im Rahmen der Vermietungstätigkeit.[3] Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind so zu ermitteln, als ob der Vermieter die Wohnung selbst genutzt hätte.[4]

 
Hinweis

Abzug der ortsüblichen Miete als außergewöhnliche Belastung

Die Wohnungsgewährung an Angehörige kann als – in Höhe der ortsüblichen Miete zu bewertende – Naturalunterhaltsleistung unter den übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen.[5]

 
Praxis-Tipp

Unangemessen hohe Miet-/Pachtzahlungen

Ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses liegt darin, dass die Miete der Höhe nach angemessen ist, also dem entspricht, was ein fremder Dritter verlangt hätte. Die Vereinbarung eines überhöhten Entgelts führt nur zur Nichtberücksichtigung des das Angemessene übersteigenden Betrags, nicht aber des Mietverhältnisses im Ganzen.[6]

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