Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldnovation als Vertragsdurchführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die steuerliche Anerkennung einer Schuldumwandlung, die im Interesse des Schuldners erfolgt, führt steuerlich nur insoweit zum Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG und damit zur tatsächlichen Durchführung des der ursprünglichen Schuld zugrunde liegenden Vertrages, wie der Schuldner zahlungsfähig ist.

 

Normenkette

EStG §§ 12, 11 Abs. 2, § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Hotel-Pachtvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann steuerlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2000 in A das Hotel- und Restaurant „D.” und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die betrieblich genutzten Räumlichkeiten hat die Klägerin mit Vertrag vom 19.1.2000 von ihrem Ehemann, Herrn P., gepachtet, der das Objekt im Jahre 1999 zu einem Gesamtpreis von 3.200.000,– DM (= 1.636.134,– EUR) erworben hatte. Der Kaufpreis und die Kosten für die erforderlichen Umbaumaßnahmen (0,7 Mio. DM) beliefen sich insgesamt auf 3,9 Mio. DM und wurden in vollem Umfang von der Sparkasse B finanziert. In Höhe von 3,0 Mio. DM war P alleiniger Darlehensnehmer und in Höhe von 0,9 Mio. DM wurden die Darlehen von den Eheleuten P gemeinsam aufgenommen. Die Gesamtdarlehensvaluta blieb – trotz Kapitaldienst – bis zum 31.12.2006 nahezu unverändert (1.968.532,01 EUR = 3.580.120,60 DM).

Die Pachtzeit begann lt. Pachtvertrag am 1.2.2000 und sollte 10 Jahre dauern. Gemäß § 3 Nr. 1 des Pachtvertrages betrug der monatliche Pachtzins 35.225,40 DM zuzüglich 5.636,06 DM Umsatzsteuer (umgerechnet jährlich 250.702 EUR brutto). Die Pachtzahlungen waren laut § 3 Nr. 2 des Pachtvertrages monatlich bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats auf ein Bankkonto des Ehemannes zu überweisen. Der Verpächter war gemäß § 10 Nr. 1.2 des Pachtvertrages berechtigt, das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn sich der Pächter mit einer Zahlung in Höhe des Betrages, der einer Monatspacht entspricht, länger als einen Monat im Rückstand befindet. Nach § 12 des Vertrages bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sollten nur Gültigkeit haben, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden. Die Aufhebung der Schriftform war nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 85 der FG-Akte).

Aus den von der Klägerin mit den Feststellungserklärungen eingereichten Erläuterungen zum jeweiligen Jahresabschluss ergibt sich, dass von der vereinbarten Pacht tatsächlich nur folgende Beträge gezahlt wurden:

Jahr

Pacht (EUR)

Davon gezahlt

Davon nicht gezahlt (EUR)

2000

229.810,–

180.711,–

49.099,–

2001

250.702,–

120.355,–

130.347,–

2002

250.702,–

179.666,–

71.036,–

2003

250.702,–

137.997,–

112.705,–

2004

250.702,–

173.797,–

76.905,–

2005

250.702,–

217.546,–

33.156,–

2006

250.702,–

134.997,–

115.705,–

Gesamt

1.734.022,–

1.145.069

588.953,–

Die Pachtzahlungen erfolgten in der Form, dass monatlich unterschiedliche Beträge (zwischen 500,– EUR und 6.000,– EUR) auf das Konto des Ehemannes eingezahlt bzw. überwiesen wurden. Die zum Jahresende noch ausstehenden Beträge wurden den sonstigen Verbindlichkeiten zugerechnet und nach Abzug der Vorsteuer als Mietaufwendungen erfasst.

In der Buchführung des Jahres 2004 wurden von den Pachtrückständen für die Jahre 2000 bis 2003 insgesamt 305.000,– EUR erfolgsneutral über das Konto Privateinlagen ausgebucht. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich hierbei um eine (Geld-)Schenkung des Ehemannes. In der Bilanz zum 31.12.2006 waren noch Verbindlichkeiten für Pachtrückstände in Höhe von insgesamt 283.954,– EUR passiviert.

Für die Zeiträume von 2000 bis 2006 erklärte die Klägerin folgende Betriebsergebnisse:

Jahr

Umsatz (EUR)

Gewinn/Verlust (EUR)

lnstandhaltungsaufwand (EUR)

Verbindl.(EUR)

2000

538.557,–

-92.508,–

5.479,–

167.945,–

2001

768.161,–

-24.722,–

2.394,–

318.456,–

2002

780.488,–

-24.049,–

22.831,–

392.073,–

2003

755.204,–

-70.301,–

9.752,–

481.480,–

2004

775.450,–

8.406,–

18.558,–

225.797,–

2005

736.203,–

27.062,–

4.299,–

246.932,–

2006

623.811,–

-35.597,–

4.345,–

368.533,–

Der Beklagte setzte für die Streitjahre 2003 bis 2006 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest. Die Gewerbesteuer-Messbeträge für 2003 bis 2006 setzte er entsprechend der Erklärungen jeweils auf 0,– EUR fest. Gleichzeitig stellte er den vortragsfähigen Gewerbeverlust gesondert fest. Auf den 31.12.2003 ergab sich hierbei ein Gewerbeverlust i.H.v. 211.581,– EUR, auf den 31.12.2004 i.H.v. 203.175,– EUR, auf den 31.12.2005 i.H.v. 176.113,– EUR und auf den 31.12.2006 i.H.v. 311.711, – EUR. Die Verlustfeststellungsbescheide 2004 bis 2006 ergingen wie die Bescheide über die Gewerbesteuer-Messbeträge 2004 bis 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 7.12.2007 einigten sich die Klägerin und ihr Ehemann mit der Sparkasse E als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse B auf einen Forderungs...

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