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Mietverträge zwischen Ehegatten

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei einem Mietvertrag zwischen fremden Dritten macht das Finanzamt im Regelfall keine Probleme. Mietverträge zwischen Ehegatten erregen dagegen – ebenso wie andere steuersparende Gestaltungen – häufig den Argwohn des Finanzamts. Mietverträge unter nahen Angehörigen unterliegen einer verschärften Beobachtung durch die Finanzbehörden, hegen diese doch den Verdacht einer verdeckten, steuerlich irrelevanten Einkommensverwendung.

Der Grund ist auch, dass Mietverträge zwischen Ehegatten ein probates Gestaltungsmittel zur Steuerminimierung sind. Mietverträge unter nahen Angehörigen können zu beachtlichen Steuerersparnissen führen, vor allen Dingen bei der Einkommensteuer, aber auch bei der Gewerbesteuer, wenn es um die Anmietung von gewerblich genutzten Betriebsräumen geht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erläuterungen zur verwaltungsseitigen Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen finden sich in R 4.8 und R 21.4 EStR 2012 sowie H 4.8 und H 21.4 EStH 2019.

1 Grundsätzliche Zulässigkeit

Prinzipiell bestehen gegen die steuerliche Anerkennung von Miet- oder Pachtverträgen zwischen nahen Angehörigen keine Bedenken. Es muss einem Steuerpflichtigen überlassen bleiben, ob und an wen und zu welchen Zwecken er z.  B. eine Wohnung oder ein Haus vermietet. Eine Vermietung an nahe Angehörige ist grundsätzlich möglich und steuerrechtlich zu berücksichtigen.[1] Auch nahen Angehörigen ist es unbenommen, ihre Verhältnisse untereinander so zu regeln, dass möglichst wenig Steuern zu bezahlen sind.[2] Insbesondere können Angehörige frei darüber entscheiden, ob sie ihre Leistungen auf familiärer oder vertraglicher Basis erbringen.

[1] BFH, Urteil v. 7.6.1994, IX R 121/92, BFH/NV 1995 S. 112.
[2] BFH, Urteil v. 10.12.2003, IX R 12/01, BStBl 2004 II S. 643; BFH, Urteil v. 29.8.2008, IX R 17/07, BStBl 200...

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