Kommentar

Die letzte von der Finanzverwaltung[1] herausgegebene Fassung des Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft hatte den Stand Oktober 2009. Nun hat das BMF eine aktualisierte Fassung des Merkblatts mit Rechtsstand Januar 2023 veröffentlicht.

In der überarbeiteten Fassung sind einige Umstrukturierungen vorgenommen worden, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben. Darüber hinaus sind rechtliche Aktualisierungen vorgenommen worden, z. B. bezüglich der VOB.[2] Der UStAE ist jeweils dort aktualisiert worden, wo sich ein Hinweis auf das Merkblatt befand.

Darüber hinaus sind an einigen Stellen Präzisierungen vorgenommen worden, die aber nicht zu praktischen Änderungen führen. Neue Hinweise ergeben sich nur in folgenden Punkten:

  • Zur Frage der Steuerentstehung bei Insolvenz des Leistungsempfängers ergänzt die Finanzverwaltung die Hinweise dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrags wählt, die Werklieferung erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt wird. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn Teilleistungen vereinbart waren.
  • Bei der Ermittlung des Entgelts wird jetzt erstmalig in dem Merkblatt darauf hingewiesen, dass vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen ("Sicherheitseinbehalte") zur Steuerberichtigung[3] führen, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung der Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich ist und er dadurch das Entgelt für einen Zeitraum von über 2 – 5 Jahren noch nicht vereinnahmen kann.[4]
  • Neu ist in das Merkblatt ein Beispiel zur (falschen) Abrechnung einer Bauleistung bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens[5] und Anwendung der ertragsteuerrechtlichen Bauabzugsteuer aufgenommen worden.[6] Leider ist dies Beispiel nur sehr oberflächlich angelegt und nimmt keinen Bezug zu der in der Praxis häufig vorkommenden Problematik, der nicht von den Vertragsparteien erkannten, falschen Abrechnung.

Konsequenzen für die Praxis

Unmittelbare Konsequenzen ergeben sich aus der Überarbeitung des Merkblatts nicht. Nach verschiedenen zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen war es aber notwendig, eine überarbeitete Fassung bereitzustellen.

Die Inhalte und Hinweise des Merkblatts sind im Ergebnis eine Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben, ob sich daraus Fehler in der Praxis vermeiden lassen, kann bezweifelt werden. Immerhin ist das Bemühen anzuerkennen, für eine Branche die wichtigsten Rahmenbedingungen verständlich und mit Beispielen versehen darzustellen.

Wichtig

Aufmerksamkeit sollte aber der Aufstellung in dem Merkblatt gewidmet werden, in der abhängig von den einzelnen Baugewerken eine Abgrenzung vorgenommen wird, wo es wirtschaftlich möglich ist, Teilleistungen zu vereinbaren. Teilleistungen setzen u. a. voraus, dass eine insgesamt geschuldete Leistung wirtschaftlich aufteilbar ist. Dies Einschätzung ist nicht in die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien gestellt, sondern ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die Finanzverwaltung gibt hier für die wichtigsten Gewerke Abgrenzungsgrundsätze vor.

Das Merkblatt hat den Rechtsstand Januar 2023.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 27.1.2023, III C 2 – S 7270/20/10002 :001, BStBl 2023 I S. 305.

[2] Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
[3] Dies stellt dann eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG dar.
[6] In diesem Beispiel erkennt der Leistungsempfänger den Fehler und überweist offensichtlich nur auf Basis des Nettobetrags.

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