Mit der DVO (EU) 2021/1218 der Kommission v. 26.7.2021 zur Änderung der DVO (EU) Nr. 79/2012 hinsichtlich der Speicherung von Informationen über die mehrwertsteuerbefreiten Einfuhren im Rahmen der „Einfuhrregelung“ und des automatisierten Zugangs zu diesen Informationen[1] wurde Art. 5a Abs. 1 der VO 79/2012 mit Wirkung v. 1.7.2021 wie folgt gefasst: "Die Speicherung der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. e und f der VO (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen und der automatisierte Zugang zu diesen Informationen durch die zuständigen Behörden erfolgt unter Verwendung des in Art. 56 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2447 der Kommission genannten elektronischen Systems." Hintergrund ist, dass der mit der VO (EU) 2017/2454 in die VO (EU) 904/2010 eingefügte Art. 17 Abs. 1 Buchst. e eingeführt wurde, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den ab dem 1.7.2021 geltenden IOSS zu ermöglichen. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. e und Art. 21 Abs. 1 der VO (EU) 904/2010 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren, die sie gem. Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca MwStSystRL erfassen, zu speichern und den anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu diesen Angaben zu gewähren, um die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Abweichungen in Mehrwertsteuererklärungen und bei der Aufdeckung von potenziellem Mehrwertsteuerbetrug zu unterstützen.

[1] ABl. EU 2021 Nr. L 267/12.

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