Art. 98 MwStSystRL hat jetzt folgende Fassung (soweit hier wesentlich):

"(1) Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewendet werden darf. Die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Sätze bei höchstens 24 Nummern des in Anhang III enthaltenen Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden.(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den zwei ermäßigten gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren.Der ermäßigte Satz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug darf nur bei den folgenden Nummern des Anhangs III angewandt werden: a) den Nummern 1 bis 6 und 10c; b) jeder weiteren Nummer des Anhangs III, die unter die in Artikel 105a Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten fällt. …. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nummern 6, 7, 8 und 13 fallenden Dienstleistungen. (4) Zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen können die Mitgliedstaaten die Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur und/oder der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen genau abgrenzen."

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