Rz. 40

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist das Kapital variabel, d. h. es ändert sich laufend durch Entnahmen und Einlagen sowie durch Gewinn und Verlust.[1] Auch steuerrechtliche Mehrgewinne, die sich im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung ergeben, nehmen Einfluss auf die Höhe des Kapitals. Diese werden dem Kapitalkonto bei der Kapitalkontenentwicklung zugeschlagen. Bei Wenigergewinnen ist es umgekehrt. Auch durch das Ergebnis einer Betriebsprüfung erforderlich werdende Korrekturen bei den Entnahmen und Einlagen nehmen Einfluss auf die Höhe des Kapitals.

 

Rz. 41

Bei den Kapitalgesellschaften muss jedoch mit Rücksicht auf das feste Kapital (Grund- oder Stammkapital) ein anderer Weg eingeschlagen werden. Dieses Kapital darf nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlungen, d. h. durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung, verändert werden. Auch andere Eigenkapitalpositionen (Rücklagen, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss, evtl. Bilanzgewinn) sind handelsrechtlich definierte Posten und können bei der Aufstellung der Steuerbilanz und damit auch bei der Betriebsprüfung im Rahmen der Aufstellung von berichtigten Steuerbilanzen (sog. Prüferbilanzen) nicht abgeändert werden.[2]

[1] Vgl. Brähler, SteuerStud 2021, S. 603; Wenzig, Außenprüfung Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 708.
[2] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 1610 f.; Wenzig, Außenprüfung Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 708.

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