Rz. 15

Der Gewinn einer doppelten Buchführung kann auf 2-fache Art und Weise ermittelt werden.[1] Zunächst ist es möglich, den Gewinn durch die Aufstellung einer Gewinn- und Verlust-Rechnung zu ermitteln. Die 2. Möglichkeit der Gewinnermittlung ist der Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Beide Möglichkeiten der Gewinnermittlung stellen voneinander getrennte unabhängige Berechnungen dar, die jeweils zum gleichen Ergebnis führen.

 

Rz. 16

Diese Tatsache der 2-fachen Möglichkeit der Gewinnermittlung im Rahmen der doppelten Buchführung führt dazu, dass dem Betriebsprüfer hinsichtlich der Technik der Mehr- und Weniger-Rechnung 2 Methoden zur Verfügung stehen. Dies sind

  • die GuV-Methode und
  • die Bilanzposten-Methode (auch Bilanz-Methode genannt).[2]

Es bleibt dem Betriebsprüfer überlassen, welche Methode in der Praxis zur Anwendung kommt. In schwierigen Fällen ist es zweckmäßig, zunächst die Mehr- und Weniger-Rechnung nach einer Methode aufzustellen und dieses Ergebnis dann durch die Aufstellung der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der 2. Methode zu überprüfen.[3]

[1] Vgl. Horschitz/Groß/Fanck/Guschl/Kirschbaum/Schustek, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 16. Aufl. 2021, S. 634.
[2] Vgl. Eggert, BBK 2018, S. 333; Kaponig, BC 2014, S. 56.
[3] Vgl. Eggert, BBK 2018, S. 333.

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