Rz. 67

Für Altzusagen nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht.

 

Rz. 68

Gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB braucht für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension aufgrund einer unmittelbaren Zusage eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1.1.1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31.12.1986 erhöht. Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder einer Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.

Die einzelnen Beträge sind gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB im Anhang anzugeben.

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