1.4.1.1 Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

 

Rz. 27

Als Vermögensgegenstände sind die Anlagegegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 253 Abs. 3, 5 HGB, anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB), Anschaffungskostenprinzip. Eine Überschreitung dieser Wertobergrenze verstieße gegen das Verbot des Ausweises nicht realisierter Gewinne.

 

Rz. 28

Bei Anlagegegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten durch planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Es besteht also ein Abschreibungsgebot für die planmäßige Abschreibung.

 

Rz. 29

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Anlagegegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für die außerplanmäßige Abschreibung besteht also bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Abschreibungsgebot (gemildertes Niederstwertprinzip).

 

Rz. 30

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand des Anlagevermögens (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Er ist also planmäßig abzuschreiben. Im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist er außerplanmäßig abzuschreiben. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen, vgl. § 255 Abs. 3 Sätze 3, 4 HGB.

 

Rz. 31

Bestehen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung auf einen niedrigeren Wertansatz nicht mehr, darf der niedrigere Wertansatz nicht beibehalten werden. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts ist jedoch beizubehalten (§ 253 Abs. 5 HGB).

 
  Nutzung zeitlich begrenzt Nutzung nicht zeitlich begrenzt
Höchstwert

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB)

Gebot
Abschreibungen

Planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Sätze 1, 2, 3, 4 HGB)

Gebot
 

Außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)

Gebot
Zuschreibungen

Nach Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung:

1.4.1.2 Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens

 

Rz. 32

Ebenso wie die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Rz. 27 ff.) sind auch die Umlaufgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 253 Abs. 35 HGB, anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

 

Rz. 33

Für Umlaufgegenstände besteht ein Abschreibungsgebot, sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB, strenges Niederstwertprinzip). Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen, so ist auf den Wert abzuschreiben, der den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens am Abschlussstichtag beizulegen ist, wenn dieser Wert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).

 

Rz. 34

Das Abschreibungsgebot, die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit dem niedrigeren sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergebenden Wert oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen, ist das strenge Niederstwertprinzip. Es ergibt sich aus dem Imparitätsprinzip und entspricht damit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

 

Rz. 35

Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten Börse festgestellte Preis. Marktpreis ist der Preis, der an einem Handelsplatz oder in einem Handelsbezirk für Vorräte einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitabschnitt im Durchschnitt gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass tatsächlich zu diesen Preisen Umsätze stattgefunden haben.[1]

 

Rz. 36

Der beizulegende Wert ist, je nachdem, ob die Umlaufgegenstände angeschafft oder verkauft werden, nach den Verhältnissen des Beschaffungsmarktes oder des Absatzmarktes zu ermitteln.[2]

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren werden angeschafft. Ihre Werte werden daher aufgrund der Verhältnisse des Beschaffungsmarktes bestimmt. Auszugehen ist vom Wiederbeschaffungswert oder vom Reproduktionskostenwert.

Waren und fertige/unfertige Erzeugnisse werden verkauft. Ihre Werte richten sich daher nach den Verhältnissen des Absatzmarktes. Auszugehen ist daher vom Verkaufswert.

 

Rz. 37

Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Fallen daher die Gründe für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert weg, ist entsprechend zuzuschreiben.

[1] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 187; Adler/D...

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