Darüber hinaus werden auch Wahlrechte aufgegriffen, die in der Handels- und Steuerbilanz existieren:

  • Planmäßige Abschreibung bei bestimmten Wirtschaftsgütern.[1]
  • Methodenwahlrecht bei der Bewertung im Vorratsvermögen (Durchschnittsbewertung oder LiFo[2]-Methode; § 256 Satz 1 i. V. m. § 240 Abs. 4 HGB und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStG).
  • Teilwertabschreibungswahlrecht bei dauerhafter Wertminderung.[3]
 
Praxis-Beispiel

Wahlrecht Handels- und Steuerbilanz

Der Steuerpflichtige S bewertet sein Vorratsvermögen in der Handelsbilanz nach den zugelassenen Bewertungsvereinfachungsverfahren[4]

a) last-in-first-out-Verfahren (lifo),
b) first-in-first-out-Verfahren (fifo).

Zu a) S kann in der Steuerbilanz übereinstimmend verfahren,[5] die Bewertung in der Handelsbilanz löst keine Maßgeblichkeit zur gleichen Bewertung in der Steuerbilanz aus.[6] S kann auch in der Steuerbilanz die Durchschnittsbewertung vornehmen.[7]

Zu b) Da das Fifo-Verfahren steuerrechtlich nicht zulässig ist, darf diese Bewertung nicht in der Steuerbilanz vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung von Vorratsvermögen

Vorratsvermögen ist handelsrechtlich mit dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag zu bewerten.[8]

Das steuerrechtliche Wahlrecht,[9] von der entsprechenden Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert abzusehen und den höheren Wert beizubehalten, kann nunmehr unabhängig von der Abschreibung in der Handelsbilanz ausgeübt werden.

Der Kaufmann kann in der Steuerbilanz den Wert beibehalten, auch wenn die Wertminderung von voraussichtlicher Dauer ist.

[1] lineare oder leistungsabhängige AfA; § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB und § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 EStG.
[2] Last in First out.
[4] § 256 HGB, Sammelbewertungsverfahren.
[6] Wegfall der formellen Maßgeblichkeit.
[8] Aktivierungsgebot, strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB

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