Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 27
Nach § 253 Abs. 4 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens – also auch Vorräte – Abschreibungen auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag vorzunehmen, wenn dieser unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt; ist ein Börsen- und Marktpreis nicht festzustellen, ist auf den "beizulegenden Wert" abzuschreiben.
Dieses Gebot ist eine Pflichtvorschrift, auch bekannt unter dem Begriff "strenges Niederstwertprinzip". Diese Vorschrift gilt für sämtliche Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens; ausgenommen sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die als Grundgeschäfte oder Sicherungsinstrumente zu einer Bewertungseinheit i. S. v. § 254 Satz 1 HGB gehören. Sie unterliegen einzeln nur im Hinblick auf nicht abgesicherte Risiken dem Niederstwertprinzip.
2.2.4.1 Niedrigerer Börsen- oder Marktpreis
Rz. 28
§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB spricht nicht vom Börsen- oder Marktpreis, sondern von einem Wert, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergibt. Bei Maßgeblichkeit des Beschaffungsmarkts für die Ermittlung des Börsen- oder Marktpreises sind die Anschaffungsnebenkosten in die Bewertung einzubeziehen: Bei Maßgeblichkeit des Absatzmarkts ist der Börsen- oder Marktpreis u. U. um die bei der Veräußerung noch entstehenden Aufwendungen zu kürzen. Dieser so korrigierte Börsen- oder Marktpreis muss – wenn er am Bilanzstichtag niedriger ist als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – für die Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse herangezogen werden.
Für Bestände an Halb- und Fertigerzeugnissen, die auch von dritter Seite hätten bezogen werden können, ist der Börsen- oder Marktpreis am Beschaffungsmarkt zu ermitteln. I. d. R. ist dieser Preis ohne w...