(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 13.01.2019: Patentamt] ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

 

(2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts[2] [Bis 13.01.2019: Patentamts] auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

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