Die Sicherungsabtretung erfolgt dadurch, dass der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung an den Gläubiger abtritt.[1]

Der Dritte weiß erst einmal nichts von der Sicherungsabtretung. Erst wenn der Sicherungsfall eintritt, erfährt der Dritte, dass sein Gläubiger die ihm gegenüber bestehende Forderung als Sicherheit an einen anderen abgetreten hat. Dann muss der Dritte an den Abtretungsempfänger leisten.

Durch die Vereinbarung einer Globalzession werden sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen eines Unternehmers, die ihm gegen die eigenen Schuldner (Kunden) zustehen, bereits zum Zeitpunkt der Entstehung als Sicherheit an einen Gläubiger des Unternehmers abgetreten.[2]

[1] § 398 ff. BGB; BGH, Urteil v. 24.4.2023, VIa ZR 1517/22, MDR 2023 S. 840: Unwirksame formularmäßige Sicherungsabtretung von Schadensersatzforderungen an den Darlehensgeber.
[2] BGH, Urteil v. 24.1.2019, IX ZR 110/17, NJW 2019 S. 1940: Zur Behandlung von Globalzession, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt im Insolvenzeröffnungsverfahren.

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