Ist der Schuldner in Verzug, können Gläubiger ihren Verzugsschaden geltend machen.[1] Allerdings dürfen sie aus Gründen der Schadensminderungspflicht nur die ihnen entstandenen Kosten geltend machen (siehe aber Tz. 2.) bzw. sie müssen darauf achten, dass gewisse Kosten nicht vom Schuldner zu erstatten sind.

7.1 Verzugszinsen

Der Schuldner muss die Zinsen für den Verzug ersetzen.

  • Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt[1]

    • bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also andere Unternehmer und Kaufleute), für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz[2] (eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers gegen einen Unternehmer einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam)[3],
    • bei allen übrigen Geldschulden (Verbraucher) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum 1.1. und zum 1.7. eines Jahres. Die jeweilige Veränderung wird im Bundesanzeiger gem. § 247 Abs. 2 BGB bekannt gegeben.[4]
  • Dem Gläubiger bleibt es selbstverständlich unbenommen, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wenn er etwa selbst Drittmittel in entsprechender Höhe zu einem höheren Zinssatz aufgenommen hat.
  • Der Vorteil der gesetzlichen Verzugszinsen: Dem Schuldner ist der Gegenbeweis verwehrt, der Gläubiger habe einen geringeren Schaden erlitten. Der Gläubiger kann die gesetzlichen Verzugszinsen immer in voller Höhe geltend machen, unabhängig davon, ob er selbst überhaupt einen Zinsschaden erlitten hat oder nicht.

7.2 Mahn- und Inkassokosten

Für die Durchsetzung der Forderungen können auch spezielle Inkassounternehmen beauftragt werden.[1] Inkassounternehmen verfügen über ein breites Leistungsspektrum und kennen aus ihrer Praxis sämtliche Schuldnertricks.

Grundsätzlich können alle Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, ab der 2. Mahnung (soweit nicht vorher Verzug eingetreten ist) als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dazu gehören Portokosten. Pauschale Mahngebühren sind generell üblich und erstattungsfähig, wenn sie nicht überhöht sind, . Die Auffassungen der Gerichte sind sehr unterschiedlich. Pauschale Gebühren sind unzulässig, wenn sie höher sind als der zu erwartende Schaden (§ 309 Nr. 5a BGB). "Ticketportal" darf pauschal keine 10 EUR Mahngebühr fordern.[2] Das Versandhandelsunternehmen "Otto" darf nicht monatlich 10 EUR für eine automatisierte Mahnung verlangen.[3]

Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt, gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt.[4]

Sind in Schadenspauschalen für Mahnung und Rücklastschrift nicht ersatzfähige Bestandteile eingepreist, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verwender zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt.[5]

Die Zusammenarbeit mit Inkassobüros ist problemlos möglich[6]: Wenn Gläubiger Inkassounternehmen mit der Einziehung von fälligen Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch Daten ihrer Schuldner übermitteln. Die Einschaltung des Inkassodienstes muss jedoch eine erforderliche und zweckdienliche Rechtsverfolgungsmaßnahme sein.[7]

 
Hinweis

Neue Regeln für Inkassobüros und Anwälte ab 1.10.2021

Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen gem. § 13a Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RDG mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln. Privatperson i. S. v. § 13a RDG ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht.[8]

Ein Verstoß gegen die Darlegungs- und Informationspflichten des § 13a RDG können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 EUR geahndet werden.[9]

Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson ebenfalls gem. § 43d Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BRAO bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln.[10]

Gebührenrecht bei Inkassodienstleistungen

Seit 1.10.2021 dürfen Inkassodienstleister und Anwälte nur deutlich weniger Gebühren verlangen, wenn der Schuldner die Forderung nach der ersten Aufforderung bezahlt. In diesem Fall darf nur eine halbe Gebühr ...

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