OFD Frankfurt, 23.6.2009, S 7433 A - 13 - St 113

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 30.4.2009, S 7419 A – 023 – II 53

 

1. Allgemeines

Die Umsatzsteuer der Luftverkehrsunternehmen (Fluggesellschaften) für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr kann nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Abschn. 277 ff. der UStR.

 

2. Zubringerfahrten

Solche in- oder ausländischen Fluggesellschaften bieten den Reisenden, die die Flugbeförderungsleistung in Anspruch nehmen, auch sog. Zubringerfahrten im Inland an. Hierbei wird u.U. in einem einheitlichen Beförderungsvertrag vereinbart, dass der Reisende von zu Hause oder einem festgelegten Ort per Bus, Bahn, Taxi oder anderen Beförderungsmittel zum jeweiligen Flughafen befördert bzw. auch wieder abgeholt wird.

Diese Zubringerleistungen werden von der Fluggesellschaft regelmäßig im eigenen Namen angeboten und entweder separat abgerechnet oder sind bereits im Gesamt-(Flug-)Preis enthalten.

In Prüfungsfällen haben Fluggesellschaften bei diesen Fallgestaltungen die Regelungen des § 26 Abs. 3 UStG für die gesamte Beförderung (inländische Zubringerleistung und grenzüberschreitender Flug) und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den von anderen Unternehmern bezogenen Zubringerbeförderungsleistungen begehrt.

Die erbrachten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:

 

2.1 Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG

Nur für den inländischen Beförderungsanteil des grenzüberschreitenden Fluges entfällt die Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG i.V.m. Abschn. 277 ff. UStR. Die Umsatzsteuer für die inländische Zubringerfahrt (Transferleistung) ist hingegen nicht nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festzusetzen oder zu erlassen, weil diese Regelung eine tatsächliche Beförderung im Luftverkehr, d.h. mit einem Luftfahrzeug voraussetzt. Dies gilt selbst dann, wenn nur ein einheitlicher „Flug-Preis” vereinbart worden ist.

 

2.2 Versteuerung der Zubringerfahrten bei der Fluggesellschaft

 

2.2.1 Leistungsempfänger ist ein anderer Unternehmer

Soweit die Fluggesellschaft den kombinierten Flug mit Transferleistung z.B. an einen anderen Reiseveranstalter erbringt, ist das auf die inländische Transferleistung entfallende Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem einheitlichen „Flug-Preis” ist der auf diese Transferleistung (Zubringerfahrt) entfallende Entgeltsanteil zu schätzen.

 

2.2.2 Leistungsempfänger ist ein Nichtunternehmer oder bezieht für den nichtunternehmerischen Bereich

In diesem Fall erbringt die Fluggesellschaft gemischte Reiseleistungen (Abschn. 272 Abs. 11 UStR) und zwar einerseits einen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG begünstigten Flug (Eigenmittel) und andererseits unterliegt sie mit dem Transfer der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG (sog. Margenbesteuerung). Die von den jeweiligen Beförderungsunternehmern (Bus, Bahn, Taxi, etc.) eingekauften Leistungen stellen bei der Fluggesellschaft sog. Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG dar. Die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Einkauf dieser Reisevorleistungen ist nach § 25 Abs. 4 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar.

Statt dessen ist nach § 25 Abs. 3 UStG die Differenz (Marge) zwischen dem anteiligen auf die Transferleitung entfallenden Reise-(Flug-)Preis und dem Betrag, der für die Reisevorleistungen aufzuwenden ist, (Brutto-)Bemessungsgrundlage. Die Aufteilung des Reise-(Flug-)preises hat entsprechend Abschn. 274 Abs. 2 UStR im prozentualen Verhältnis der aufgewendeten Kosten für die Eigenmittel zu denjenigen der Fremdleistungen zu erfolgen.

Der Umsatzsteuer unterliegen auch etwaige Transferleistungen im Ausland, sofern die Steuerbefreiung des § 25 Abs. 2 UStG nicht zur Anwendung kommt.

 

3. Zubringerflüge

Im internationalen Luftverkehr bieten Fluggesellschaften vermehrt Flüge mit einer Umsteigeverbindung auf einem meistens größeren Flughafen an. Die Umsteigemöglichkeit hat in der Regel für den Reisenden eine Zubringerfunktion. Hierbei erbringt die Fluggesellschaft u.U. nur für eine Teilflugstrecke die Beförderungsleistung an den Reisenden mit dem eigenen Flugzeug. Für die übrige Teilflugstrecke (Zubringerflug) bedient sie sich der Leistung eines dritten Flugunternehmers. Die Fluggesellschaft rechnet jedoch die gesamt Leistung gegenüber dem Reisenden ab und zahlt dem dritten Flugunternehmen eine Vergütung für dessen Leistung.

Nach einem Beschluss der Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist in diesen Fällen, in denen sich die Flugunternehmer bei der Ausführung von Personenbeförderungsleistungen der Leistungen eines dritten Luftverkehrsunternehmers bedienen, die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht anzuwenden. Es gelten hierbei die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze für die Durchführung von Person...

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