Leitsatz

Der Übergang zur sog. Konsumgutlösung führt nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der Steuerpflichtige unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (entgegen den BMF-Schreiben vom 4.6.1997, BStBl I 1997, 630, Tz. 8, und vom 13.1.1998, BStBl I 1998, 129).

 

Normenkette

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1998 , § 52 Abs. 15 Sätze 4, 6 und 7 EStG 1998

 

Sachverhalt

Ein Landwirt hatte zum 1.1.1997 den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 EStG a.F. für das Wohnhaus und den dazu gehörenden Grund und Boden erklärt und diesen Vorgang als steuerfrei behandelt. Das FA sah einen zu der Parzelle der Hofstelle gehörenden und als Gemüsegarten bezeichneten Grundstücksteil von 1.640 m² mit Ausnahme eines abgezäunten Bereichs von 450 m² als steuerpflichtig entnommen an. Nach Darstellung des Landwirts wurde der als Gemüsegarten bezeichnete Grundstücksteil teils zur Selbstversorgung mit Obst und Gemüse, teils zu Freizeitzwecken der Familie genutzt.

Das FG gab der gegen die ESt-Bescheide 1996 und 1997 erhobenen Klage statt.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Zwar konnte der BFH nicht entscheiden, ob der "Gemüsegarten" tatsächlich insgesamt als zur Wohnung gehörender Grund und Boden anzusehen war. Selbst wenn die Frage aber verneint werden müsse, ergebe sich kein steuerpflichtiger Entnahmegewinn. Der überschießende Grundstücksteil sei dann Betriebsvermögen geblieben.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung hat künftig nur noch Bedeutung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebsinhaber oder Altenteiler in einem denkmalgeschützten Gebäude wohnen. Denn nur Wohnungen in Baudenkmälern gehören nach der aktuellen Fassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG noch zum Betriebsvermögen. Aktuell bedeutsam ist das Besprechungsurteil aber für Tausende von Fällen, in denen von der Verwaltung derzeit geprüft wird, inwieweit vor 1999 durch den Übergang zur Konsumgutlösung für eigen genutzte und seinerzeit generell dem Betriebsvermögen zugeordnete Wohnungen von Land- und Forstwirten auch zugehöriger Grund und Boden ins Privatvermögen übergegangen ist. Von Anfang 1987 bis Ende 1998 konnte der Landwirt auf Antrag die Nutzungswertbesteuerung abwählen. Anderenfalls gingen die Wohnungen mit dem dazu gehörenden Grund und Boden zum 31.12.1998 kraft Gesetzes in das Privatvermögen über. Dieser Übergang war vom Gesetzgeber als steuerfrei ausgestaltet worden.

2. Eine Abwahl der Nutzungswertbesteuerung wird heute noch unter zwei Aspekten zum Streit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA führen. Einerseits kann bei einer anschließenden Veräußerung eines Grundstücks streitig werden, ob das Grundstück zuvor ins Privatvermögen übergegangen oder noch immer Betriebsvermögen war. Andererseits geht die Finanzverwaltung derzeit davon aus, dass eine steuerpflichtige Entnahme vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung eine zu große Fläche als zugehörigen Grund und Boden bezeichnet.

3. Zur ersten Frage (Größe des zur Wohnung gehörenden und deshalb steuerfrei ins Privatvermögen übergegangenen Grund und Bodens) hat der BFH bereits mehrfach Stellung genommen. Eine feststehende Grundstücksgröße gibt es danach nicht. Vielmehr wird insoweit auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der Wohnung abgestellt, wobei auch die für eine künftige Wohnungsnutzung vorgesehene Zweckbestimmung zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.9.2001, IV R 22/00, BFH-PR 2001, 419).

Mit dem Besprechungsurteil äußert sich der BFH zu der zweiten Frage, nämlich inwieweit eine Abwahl der Nutzungswertbesteuerung teilweise auch zu einer steuerpflichtigen Entnahme geführt haben kann. Der BFH stellt klar: In diesem Zusammenhang gibt es keine steuerpflichtige Entnahme! War das vom Landwirt bezeichnete Grundstück zu groß, ist nur der angemessene Grundstücksteil steuerfrei ins Privatvermögen übergegangen. Der darüber hinausgehende Teil ist weiter Betriebsvermögen geblieben. Einer besonderen Erklärung und aktiven landwirtschaftlichen Nutzung dieses Teils bedarf es entgegen der von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 13.1.1998 (BStBl I 1998, 129) vertretenen Ansicht nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.11.2003, IV R 21/03BFH, Urteil vom 22.11.2003, IV R 21/03

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge