BMF, 21.1.1991, IV B 6 - S 2353 - 5/91

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. bis 10. Januar 1991 (LSt I/91, TOP 26 d)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Erfassung der Fahrergestellung folgendes:

  1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Kraftwagen mit Fahrer zur Verfügung, so ist

    1. der für diese Fahrten nach Abschn. 31 Abs. 7 Nrn. 1 oder 2 LStR ermittelte Nutzungswert um 50 % zu erhöhen,
    2. der Nutzungswert für diese Fahrten bei Anwendung des Abschn. 31 Abs. 7 Nrn. 3 oder 4 LStR auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,63 DM zu ermitteln. Dabei ist anzunehmen, daß der Fahrer an 180 Tagen im Jahr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen wird, wenn nichts anderes nachgewiesen wird.
  2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten einen Kraftwagen mit Fahrer zur Verfügung, so ist der entsprechende private Nutzungswert wie folgt zu erhöhen:

    • um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
    • um 40 %, wenn der Arbeitnehmer den Kraftwagen häufig selbst steuert,
    • um 25 %, wenn der Arbeitnehmer den Kraftwagen weit überwiegend selbst steuert.
  3. Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein sondergeschützter (gepanzerter) Kraftwagen, der zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. Es ist dabei unerheblich, in welche Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist.
  4. Der Wert für die Fahrergestellung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nicht neben dem Kilometer-Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Dieses Schreiben ist erstmals für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden. Soweit vor dem 1.1.1991 nach anderen Anordnungen verfahren worden ist, ist dies nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1991 , 157

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