Kinder werden vom Finanzamt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs bescheinigt.

Für über 18 Jahre alte Kinder kann der Freibetrag ausschließlich durch Antragsstellung im Lohnsteuer­ermäßigungsverfahren beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Das Antragsverfahren erfährt für die Bescheinigung von volljährigen Kindern keine Änderung. Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen (Antrag auf Lohnsteuerermäßigung). Eine Antragsfrist gibt es nicht. Etwaige Änderungen bzgl. der Steuerklassen sind bei den ELStAM-Daten laufend vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht schreibt das Gesetz allerdings vor, wenn die Voraussetzungen für eine geringere Zahl von Kinderfreibeträgen eintreten.[1]

Für Kinder über 18 Jahre können mehrjährige Kinderfreibetragszähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.[2] Voraussetzung für die überjährige Berücksichtigung ist, dass der Arbeitnehmer im Antragsverfahren durch entsprechende Unterlagen glaubhaft machen kann, dass die Voraussetzungen auch für die Folgejahre noch vorliegen, etwa durch Vorlage eines Ausbildungsvertrags oder einer Studienbescheinigung. Für über 18 Jahre alte Kinder ist eine Antragstellung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 nur erforderlich, wenn diese nicht bereits in der ELStAM-Datenbank mit Gültigkeitsdauer für 2024 bescheinigt sind.

Auch für bestimmte unter 18 Jahre alte Kinder lag die Zuständigkeit für die Bescheinigung von Kinderfreibetragszählern schon immer ausschließlich beim Finanzamt, weil die Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal in den folgenden Fällen immer eine formelle Antragstellung verlangt:

  • Kinder unter 18 Jahre, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind. Da die Gemeinden keine steuerlichen Lebensbescheinigungen mehr ausstellen, muss der Arbeitnehmer, bei dem das Kind nicht mit Wohnsitz gemeldet ist, dem Finanzamt die Geburtsurkunde zum Nachweis der Elternschaft vorlegen;
  • Pflegekinder;
  • Auslandskinder.

Ein Kinderfreibetrag kann auch für Kinder gewährt werden, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ansonsten müssen Auslandskinder dieselben Voraussetzungen erfüllen, die auch für die Eintragung von Inlandskindern zu beachten sind. Der Auslandskinderfreibetrag ist grundsätzlich gleich hoch wie der Kinderfreibetrag für im Inland lebende Kinder, ist also ebenfalls mit dem Zähler 0,5 bzw. 1,0 einzutragen.

Für Kinder, die einen gekürzten Kinderfreibetrag erhalten[3], ist eine Lohnsteuerermäßigung ausgeschlossen. Es dürfen nur noch solche Auslandskinder bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden, für die der ungekürzte Kinderfreibetrag und damit die Bescheinigung mit dem Zähler 0,5 bzw. 1,0 infrage kommt.[4]

  • Kinder bei den Stief- oder Großeltern

Der Kinderfreibetrag kann auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden.[5] Die Regelung entspricht der kindergeldrechtlichen Übertragungsmöglichkeit des Kindergeldanspruchs. Die Übertragung des Kinderfreibetrags setzt voraus, dass das Kind in den Haushalt des Stiefelternteils oder der Großeltern aufgenommen worden ist. Die Übertragungsmöglichkeit besteht auch ohne Haushaltszugehörigkeit, wenn der Stief- bzw. Elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.[6] Die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil kann schließlich auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur mit Wirkung für künftige Jahre widerrufen werden darf. Die Übertragung des Kinderfreibetrags setzt nicht voraus, dass zu dem Stiefelternteil oder den Großeltern ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet worden ist.[7]

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