Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 21. März 2014 ergangen sind

BMF vom 24.3.2014 (BStBl I S. 606)

Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 21. März 2014 ergangen sind

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. März 2014 (BStBl I S. 607)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens/dieser Erlasse ergangenen BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2012 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2013 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben/gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.

BMF-Schreiben/gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. April 2013 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 9. April 2013 (BStBl I S. 522) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. April 2013 (BStBl I S. 523) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

- Auszug der lohnsteuerlich relevanten BMF-Schreiben/gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus der Positivliste, einschließlich der ab dem 22. März 2014 ergangenen lohnsteuerlich relevanten BMF-Schreiben/ gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder -

lfd. Nr. Datum Aktenzeichen

Fundstelle

BStBl
Betreff
1 31.10.1983 IV B 6-S 2293-50/83 BStBl I 1983, S. 470 Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeit (Auslandstätigkeitserlass)
2 02.03.1990 IV B 6-S 2332-23/90 BStBl I 1990, S. 141 Einkommensteuerliche Behandlung der Zinsen auf Einlagen der Arbeitnehmer von Kreditinstituten
3[1] 05.10.1990 IV B 6-S 2332-73/90 BStBl I 1990, S. 638 Steuerabzug vom Arbeitslohn bei unbeschränkt einkommensteuer-(lohnsteuer-)pflichtigen Künstlern und verwandten Berufen
4 22.02.1991 IV B 6-S 2360-3/91 BStBl I 1991, S. 951 Steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge
5 17.06.1991 IV B 6 - S 2293-5/91II   Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses; hier: Entsendung von Doktoranden von Universitäten im Zusammenwirken mit der GTZ
6 31.03.1992 IV B 6-S 2012-12/92 BStBl I 1992, S. 270 Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz, hier BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 - VI R 3/87 -
7[2] 15.04.1993 IV B 6-S 2334-68/93 BStBl I 1993, S. 339 Steuerliche Behandlung der Personalrabatte bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten
8[3] 28.05.1993 IV B 6-S 2353-37/93 BStBl I 1993, S. 483 Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Pkw und Kombifahrzeugen
9[4] 27.09.1993 IV B 6-S 2334-152/93 BStBl I 1993, S. 814 Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden
10 10.01.1994 IV C 5-S 1300-196/93 BStBl I 1994, S. 14 Besteuerung von Gastlehrkräften nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
11 28.03.1994 IV B 6-S 2334-46/94 BStBl I 1994, S. 233 Lohnsteuerliche Behandlung ersparter Abschlus...

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