Geringfügige Beschäftigungen sind in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Anstelle der Steuerbefreiung hat der Arbeitgeber bei Minijobs die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Steuerabzugsbeträge zu erheben. Die Regelungen hierzu finden sich in der Vorschrift des § 40a EStG zur Lohnsteuer-Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten.

 
Wichtig

Arbeitgeber entscheidet über Pauschalierung

Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich bei der Pauschalierungsvorschrift um eine Kann-Vorschrift. Der Arbeitgeber ist hierzu nicht verpflichtet. Es steht ihm frei, bei Teilzeitbeschäftigten bzw. geringfügig Beschäftigten den Lohnsteuerabzug nach der im ­ELStAM-Verfahren mitgeteilten maßgeblichen Steuerklasse durchzuführen, auch wenn er für die Renten- und Krankenversicherung im Rahmen der 520-EUR-(ab 1.1.2024: 538-EUR)[1] Verdienstgrenze pauschale Arbeitgeberbeiträge abführt. Insbesondere bei Studenten und Rentnern, die keine weitere Tätigkeit ausüben, kann sich dieses Verfahren empfehlen. Aufgrund der steuerlichen Grundfreibeträge, die in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet sind, bleiben in diesem Fall die geringfügigen Beschäftigungen beim Lohnsteuerverfahren im Ergebnis völlig steuerfrei.

[1] Vierter Beschluss der Mindestlohnkommission v. 26.6.2023 i.V.m. § 8 Abs. 1a SGB IV.

2.7.1 Steuersätze

Der Arbeitgeber kann bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten, deren Arbeitslohn bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet, ohne Abfrage der Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer mit einem festen Pauschsteuersatz übernehmen. Dieser Pauschsteuersatz beträgt für

  • kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer 25 %
  • geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer 2 % bzw. 20 %.

Es ist nicht erforderlich, diese Besteuerungsart bei allen in Betracht kommenden Arbeitnehmern einheitlich anzuwenden.

2.7.2 Pauschalierungsgrenzen

Für die Frage, welche Anforderungen bei Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich einer Pauschalbesteuerung vorliegen müssen, ist nach dem Gesetz eine getrennte Betrachtung für kurzfristige bzw. geringfügige Beschäftigungen durchzuführen. Seit 1.1.2015 wird die Lohngrenze, die für die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen zu beachten ist, an den Mindestlohn angepasst.

 
Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer

Das Gesetz verlangt für die Pauschalierung folgende Voraussetzungen[1]

  • Die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten. Sonn- und Feiertage, Krankheits- oder Urlaubstage sind nicht mit einzubeziehen.
  • Es muss sich um eine gelegentliche, nicht wiederkehrende Beschäftigung handeln. Unschädlich ist eine wiederholte Tätigkeit, wenn sie nicht von vornherein vereinbart war.
  • Der Arbeitslohn darf nicht mehr als durchschnittlich 120 EUR (bis 2019: 72 EUR)[2] je Arbeitstag betragen oder die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich. Dies ist insbesondere bei überraschend eintretenden Situationen, z. B. infolge höherer Gewalt oder Krankheit, möglich. Zum 1.10.2022 wurde der gesetzliche Mindeslohn auf 12 EUR pro Stunde angehoben. Gleichzeitig erhöhte sich die Minijob-Grenze ab Oktober 2022 auf 520 EUR.[3] Als Folge hierzu wird die steuerliche Tageslohngrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen für Lohnzahlungen ab 1.1.2023 auf 150 EUR angehoben.[4]
  • Der durchschnittliche Stundenlohn während der Beschäftigungsdauer darf für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 15 EUR[5] nicht überschreiten.
  • Der Aushilfslohn darf nicht von demselben Arbeitgeber bezogen werden, für den der Arbeitnehmer bereits eine andere Beschäftigung ausübt, die dem allgemeinen Lohnsteuerabzug unterliegt.[6]
 
Geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer
  • Pauschsteuersatz von 2 %

Für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[7] kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Besteuerung nach den ELStAM eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts erheben.[8] Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig 520 EUR nicht übersteigt. Ab 1.1.2024 soll sich der Mindestlohn auf 12,41 EUR pro Zeitstunde erhöhen. Die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen hat der Gesetzgeber seit 1.10.2022 in Abhängigkeit vom jeweils geltenden Mindestlohn festgelegt.[9] Als Folge der Dynamisierung der Minijob-Grenze erhöht sich durch die Anhebung des Mindestlohns zeitgleich ab 1.1.2024 die Minijob-Grenze auf 538 EUR. Die Pauschsteuer umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 2 % ist es, dass der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 15 %[10] bzw. bei Beschäftigung in Privathaushalten von 5 %[11] entrichtet. Mit der Pauschsteuer von 2 % ist eine spätere Einbeziehung der Lohnbezüge in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers gesetzlich ausgeschlossen.

 
Wichtig

Einheitliche Abführung der Pauschalabgaben

Die einheitliche Pauschalsteuer für gering...

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