Ab 1.1.2020 wird für die Übereignung eines Fahrrads oder E-Bikes, das kein Kfz ist, zusätzlich zur pauschalen Besteuerung nach § 37b EStG, dem Arbeitgeber die Pauschalierungsmöglichkeit des hierbei anfallenden geldwerten Vorteils mit 25 % eröffnet.[1] Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das betriebliche (Elektro-)Fahrrad seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Die Bemessung des geldwerten Vorteils erfolgt nach dem Verkehrswert am Abgabeort im Zeitpunkt der Übereignung.

Die Vereinfachungsregelung, die nach Ablauf einer 36-monatigen Nutzungsüberlassung einen Ansatz des Marktwertes mit 40 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Umsatzsteuer zulässt, ist auch für die neue Pauschalbesteuerungsvorschrift anzuwenden.[2] Der Vorteil gegenüber der Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG liegt nicht nur in dem um 5 %-Punkte geringeren Steuersatz, sondern im Wesentlichen in der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit dem Pauschsteuersatz von 25 % bewirkt den gleichzeitigen Wegfall der Sozialversicherungsbeiträge.[3]

[1] § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG i. d. F. des JStG 2019 v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17.
[2] BMF, Schreiben v. 17.11.2017, IV C – S 2334/12/10002-04, BStBl 2017 I S. 1546.

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