Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers die Pauschalversteuerung von sonstigen Bezügen zulassen.[1] Diese Art von Lohnsteuer-Pauschalierung setzt im Einzelnen voraus,

  • dass in einer größeren Zahl von Fällen (Faustregel: mindestens 20 Arbeitnehmer) sonstige Bezüge gewährt worden sind[2];
  • dass der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten sonstigen Bezüge für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr auf 1.000 EUR begrenzt bleibt;
  • dass der Arbeitgeber die Pauschalierung beantragt und das Finanzamt dem Antrag zustimmt. Der Arbeitnehmer selbst hat kein Antragsrecht.­

Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die betroffenen Arbeitnehmer ergibt.[3]

Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die mit der Versteuerung verknüpfte Übernahme der Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen Lohnzufluss darstellt. Der Bruttosteuersatz ist deshalb auf einen Nettosteuersatz hochzurechnen. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse der jeweiligen Zuflussjahre.[4]

Die Besteuerung mit betriebsindividuellen Pauschsteuersätzen ist auf Antrag auch zulässig, wenn vom Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nacherhoben wird,[5] wenn also die Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuversteuernden Arbeitslohn feststellt. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer bleibt hier nicht auf sonstige Bezüge beschränkt, auch die Grenze von 1.000 EUR je Arbeitnehmer besteht nicht. Deshalb darf auch laufender Arbeitslohn pauschal nachversteuert werden, selbst wenn auf den einzelnen Arbeitnehmer mehr als 1.000 EUR entfallen.

[4] Einzelheiten vgl. H 40.1 LStH "Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge