Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist eine Forderung, die bilanziert werden muss. Der Bilanzansatz erfolgt zum Nennwert (entspricht den Anschaffungskosten). Dieser entspricht, wenn wie hier die Forderung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt, grundsätzlich dem Nennwert.

Sind die Bilanzen noch "offen", d. h. ist steuerlich noch keine Bestandskraft eingetreten, ist die Bilanz des jeweiligen Jahres zu berichtigen und die Forderung erfolgswirksam zu aktivieren. Ist das entsprechende Jahr bereits bestandskräftig veranlagt worden, ist der Anspruch in der ersten noch nicht bestandskräftig veranlagen Bilanz erfolgswirksam zu aktivieren.[1]

[1] R 4.4. Abs. 1 Satz 9 EStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge