Eine Kündigung der Geschäftsbeziehung sieht der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 LkSG nur als ultima ratio vor und stellt damit auch die bereits vor dem LkSG im Markt vorhandenen Regelungen in Lieferverträgen infrage, die dem Unternehmen im Fall von Menschenrechtsverstoßen eine schnellere Beendigung des Liefervertrages ermöglichen.

Hier ist zu differenzieren:

  • Gegenüber § 7 LkSG kündigungsfreundlichere Klauseln, die schon vor dem Inkrafttreten des LkSG nach §§ 305 ff. BGB eindeutig wirksam waren, bleiben es auch nach dessen Inkrafttreten. Hierzu zählen etwa Klauseln, die im Fall eines schuldhaften besonders schweren menschenrechtlichen Verstoßes eine außerordentliche Kündigung erlauben und damit von der Wertung des § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB gedeckt sind.
  • In der Praxis vielfach verwendete Klauseln, die einem Unternehmen eine außerordentliche Kündigung des Liefervertrages bei jedem Verstoß des Zulieferers gegen eine Vorschrift des Code of Conduct erlauben, dürften allerdings auch nach der bisherigen Gesetzeslage bereits nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sein. Nach Inkrafttreten des LkSG ist die Unwirksamkeit eindeutig, da sie auch der Wertung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 3 LkSG widersprechen.

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