Der Gesetzeswortlaut sieht nicht vor, dass das Unternehmen auch Kontrollen bei mittelbaren Zulieferern vornimmt. In der Begründung zu § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG führt der Gesetzgeber allerdings überraschend aus, dass bezogen auf die Überprüfung mittelbarer Zulieferer insbesondere eine Fokussierung auf strategisch relevante Zwischenhändler und Zulieferer zu erwägen ist. Gesetzlich besteht eine solche Sorgfaltspflicht nach § 4 LkSG nicht, kann sich aber im Rahmen von § 9 Abs. 3 Nr. 2 LkSG beim Vorliegen substantiierter Kenntnis ergeben. Insofern ist es tatsächlich sinnvoll, in eine Auditierungsklausel auch den Satz mit aufzunehmen, dass der unmittelbare Zulieferer mit seinen Vorlieferanten vereinbaren muss, dass das Unternehmen im Verdachtsfall Audits durchführen darf.

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