Unabhängig davon, ob Auditklauseln als AGB zu qualifizieren sind oder nicht, müssen sie dem Datenschutzrecht Rechnung tragen. Auditklauseln, die den Klauselgegner zur Offenlegung von Informationen über natürliche Personen verpflichten, können insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung in Konflikt geraten. Problematisch sind im Hinblick auf menschenrechtliche Audits hier vor allem die Angaben zum Personal. Eine pauschale Einschränkung der Klausel durch den Zusatz, dass geltende datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten sind, erscheint zur Rettung der Rechtswirksamkeit der Klausel zwar ausreichend, lässt aber die konkrete Abwicklung vollkommen offen. Es sollte daher gleich versucht werden, ein rechtssicheres konkretes Prozedere zu definieren. In jedem Fall unproblematisch wäre es, auf eine Auditierung personenbezogener Daten vollständig zu verzichten und dem Zulieferer nur die Offenlegung aggregierter oder anonymisierter Daten aufzugeben. Gerade im Hinblick auf ein menschenrechtliches Audit, bei dem es im Wesentlichen um die Behandlung der einzelnen Angestellten geht, beschränkt dies aber die Aussagekraft und Transparenz der Angaben in erheblicher Weise.

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