Überraschend und damit nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen sind allenfalls solche Klauseln, die jederzeit und ohne Ankündigung eine Auditierung zulassen. Auditierungsklauseln sollten Formulierungen enthalten, wonach das Audit zu den üblichen Geschäftszeiten und mit einer Vorankündigung mindestens eine Woche vor dem Termin stattzufinden hat.

Die in der Literatur allgemein für erforderlich gehaltene Vorankündigung ist allerdings gerade im Hinblick auf eine realistische Kontrolle der Einhaltung von Menschenrechten problematisch, da hier im erheblichen Ausmaß "window dressing" betrieben werden kann. Anders als bei Qualitätsaudits, bei denen nicht ohne Weiteres als Momentaufnahme ein sorgfältiges Vorgehen vorgespiegelt werden kann, das ansonsten nicht ausgeübt wird, können hinsichtlich der Arbeitsbedingungen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht der Realität entsprechende Umstände inszeniert werden mit z. B. zulässigen Arbeitszeiten, regelmäßigen Pausenzeiten, freundlicher Behandlung der Angestellten, geöffneten Fluchtwegen im Brandfall und hygienischen Sanitäranlagen. Angestellte können entsprechend eingeschüchtert werden, um diese Inszenierung mitzutragen. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob speziell für menschenrechtliche Auditierungen in der Rechtspraxis ein Abweichen von der Vorankündigungspflicht hingenommen wird. Zumindest eine Formulierung, die bei konkreten Verdachtsfällen ein Vor-Ort-Audit ohne Vorankündigung vorsieht, sollte wirksam sein.

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