Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die Verpflichtung des Zulieferers so ausgestaltet sein, dass die Anforderungen auch nach Vertragsabschluss abhängig von den Ergebnissen der Risikoanalyse angepasst werden können.

Soweit mit dem Lieferanten eine Individualvereinbarung getroffen wurde, erscheint eine solche dynamische Regelung sinnvoll, da ggf. bei geänderter Risikolage Verhaltenspflichten mit entsprechenden Kontrollrechten ergänzt oder auch herausgenommen werden könnten und eine Anpassungsregelung, die auf die Erfordernisse des LkSG referenziert, rechtlich unbedenklich ist.

Wenn die Verpflichtung des Lieferanten über umfassende AGB erfolgt ist, wird es kritischer: Schon aufgrund von Intransparenz dürften Klauseln unzulässig sein, die auf eine Geltung des Verhaltenskodex für Lieferanten "in der jeweils gültigen Form" abstellen.

Zulässig erscheint allerdings eine Klausel, die den Zulieferer verpflichtet, Vertragsänderungen aufgrund von Änderungen des LkSG oder einer verbindlichen europäischen Regelung zuzustimmen, soweit diese für ihn nicht unzumutbar sind.

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