In der Grundsatzerklärung verpflichten sich die Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte. Hierbei sollten sie sich gezielt an internationalen menschenrechtlichen Referenzinstrumenten, bspw. völkerrechtliche Verträge, Übereinkommen, Vorschriften, Grundsätze, Richtlinien, Standards und Bestimmungen, zur Förderung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung bzgl. der Einhaltung von Menschenrechten orientieren. Für ein rechtskonformes Vorgehen laut LkSG ist die Berücksichtigung der Internationalen Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) als Mindestmaß zwingend vorgegeben. Im Anhang des LkSG Nr. 1 bis 11 sind alle Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und unter Nr. 12 bis 14 alle Übereinkommen zum Schutz der Umwelt aufgelistet, die als abschließende Grundlage des Gesetzes und als Referenzrahmen für die Grundsatzerklärung anzusehen sind.

 
Hinweis

Internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Umwelt laut LkSG

Im LkSG werden in der Anlage internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte (Nr. 1 bis 11) und zum Schutz der Umwelt (Nr. 12 bis 14) aufgelistet.[1] Folgender Katalog an Übereinkommen kann daher bezogen auf das LkSG als abschließend angesehen werden:

  • ILO-Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einschließlich der Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit, Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, Nr. 98 über das Recht auf Kollektivverhandlungen, Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit, Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
  • Internationaler Pakt vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte.
  • Internationaler Pakt vom 19.12.1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
  • Übereinkommen von Minamata vom 10.10.2013 über Quecksilber.
  • Stockholmer Übereinkommen vom 23.5.2001 über persistente organische Schadstoffe, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6.5.2005.
  • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22.3.1989, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 6.5.2014.
 
Praxis-Beispiel

Beispielformulierungen für den Bezug zu internationalen Standards

Formulierungsbeispiel: Internationale Menschenrechtscharta und Kernarbeitsnormen der ILO[2]

"Wir sind uns unserer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichten wir uns, Menschenrechte in unseren eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in unseren globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten und Betroffenen von Menschenrechtsverstößen Zugang zu Abhilfe zu ermöglichen. Dabei richten wir unser unternehmerisches Handeln an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus und setzen somit die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des LkSG um. Darüber hinaus beruhen unser Verständnis und unsere menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse auf den folgenden internationalen menschenrechtlichen Referenzinstrumenten, zu denen wir uns bekennen:

  • Die Internationale Menschenrechtscharta, d. h. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie der Zivilpakt und der Sozialpakt, in denen bürgerliche, politische und soziale Rechte definiert sind, die allen Menschen um ihrer Würde willen zustehen.
  • Die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mit ihren vier Grundprinzipien zu Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, der Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit sowie dem Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie sich ebenfalls zur Achtung der Menschenrechte bekennen, sich zur Einrichtung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben."

Formulierungsbeispiel: Global Compact[3]

"[…] Wir sind Unterzeichner des Global Compact der Vereinten Nationen. Unser Engagement für die Menschenrechte basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Unser Ansatz wird durch die Internationale Menschenrechtscharta und die Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Kernarbeitsnorm) geprägt. Wir befolgen immer die Gesetze. Wo lokales Recht und internationale Menschenrechte nicht aufeinander abgestimmt sind, werden wir in Übereinstimmung mit dem höheren Standard handeln. Wenn sie in Konflikt gerate...

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