Die Regeln über das Beschwerdeverfahren und die Verfahrensordnung sind nicht in ihrer Gesamtheit mitbestimmungspflichtig. Sie bestehen aus einzelnen Klauseln; für diese muss jeweils geprüft werden, ob sie der Mitbestimmungspflicht unterliegen.[1] Wenn mitbestimmungspflichtige Klauseln mit anderen Klauseln in einer Verfahrensordnung oder einem internen Regelwerk zusammengefasst werden, führt das nicht dazu, dass die gesamte Verfahrensordnung mitbestimmungspflichtig ist.

Vor allem Klauseln, die Meldungen von Verstößen oder Hinweise durch Arbeitnehmer betreffen, können der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen.[2] Das gilt bspw. dann, wenn Arbeitnehmer verpflichtet werden, Verstöße zu melden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitbestimmungspflichtig sind, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das trifft bei elektronischen Meldekanälen in der Regel zu. Allerdings bezieht sich die Norm lediglich auf die technische Einrichtung als solche, nicht auf das Verfahren.[3]

[1] BAGE 127, 146; Sagan/Schmidt, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (NZA-RR 2022, 281, 289); Krause, RdA 2022, 327, 338.
[2] Sturm, in: Wagner/Ruttloff/Wagner, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, 1. Aufl. 2022, Rn 1081, Krause, RdA 2022, 327, 338.
[3] Sagan/Schmidt, NZA-RR 2022, 281, 289.

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