Noch umfassender als die CSDDD ist die bereits von der EU im Januar 2023 verabschiedete Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), die bis Anfang Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss und die bestehenden Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung signifikant erweitern wird. Die CSRD wird der ESG-Berichterstattung für mehr Unternehmen in und außerhalb Europas einen vollkommen neuen Rahmen geben. Sie gilt als Nachfolger der bereits 2016 von der EU verabschiedeten Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD).

4.1 Gestaffelte Einführung der CSRD-Berichtspflichten

Die CSRD wird ab dem Jahr 2025 (für das Geschäftsjahr 2024) für alle Unternehmen relevant, die bereits unter die NFRD fallen (große Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen öffentlichen Interesses mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten, die ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten haben).

Ab dem Jahr 2026 (für das Geschäftsjahr 2025) werden die Berichtstandards für große EU-Unternehmen (einschließlich EU-Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Muttergesellschaften) relevant, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Sie beschäftigen mehr als 250 Mitarbeiter, sie haben einen Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von 20 Mio. EUR.

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere EU-Unternehmen (KMU) werden erstmalig im Jahr 2027 (über das Geschäftsjahr 2026) berichten müssen.[1]

Nicht-EU-Unternehmen, die mindestens eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung im EU-Gebiet haben, müssen ab 2029 (für das Geschäftsjahr 2028) einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.

Von den CSRD-Anforderungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen und nicht kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen.

[1] Hier kann ein 2-jähriger Übergangszeitraum genutzt werden, sodass eine erstmalige Anwendung erst ab dem Geschäftsjahr 2028 verpflichtend ist.

4.2 Zielsetzung und Auswirkungen der CSRD

Mit der CSRD fordert die EU-Kommission Unternehmen auf, Informationen über "Risiken und Chancen, die sich aus sozialen und ökologischen Fragen ergeben, sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf den Menschen und die Umwelt"[1] offenzulegen. Da auch über die Fortschritte in diesen Bereichen berichtet werden muss, fördert das Gesetz die allgemeine Umstellung auf Kohlenstoffneutralität und Ressourceneffizienz im Einklang mit dem "Green Deal" der EU.

Die Auswirkungen der CSRD sind enorm, da sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung für rund 50.000 europäische Unternehmen verbindlich macht, was mehr als 75 % des Gesamtumsatzes[2] europäischer Unternehmen und großer Nicht-EU-Unternehmen mit signifikanten Auswirkungen in der EU entspricht.

[1] European Commission (July 2023) Q&A adoption of European Sustainability Reporting Standards.
[2] KPMG (2023): Get ready for the next wave of ESG reporting.

4.3 ESRS: Grundlage für vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung

Um den betroffenen Unternehmen eine Orientierung über die zu berücksichtigenden Themen zu geben und die Vergleichbarkeit der Berichte innerhalb Europas zu gewährleisten, beauftragte die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Erarbeitung von EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese wurden Ende Juli 2023 als "delegated act" zur Ergänzung der CSRD veröffentlicht. Die Standards umfassen die übergreifenden Anforderungen European Sustainability Reporting Standards 1 (ESRS 1) und ESRS 2 sowie 10 themenspezifische, branchenübergreifende Standards zu ökologischen, sozialen und ökonomischen Themen. In Zukunft sollen weitere branchenspezifische Standards sowie Standards, die speziell auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen ausgerichtet sind, veröffentlicht werden.

Eine zentrale Anforderung der CSRD ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die Unternehmen dazu aufruft, in einem ersten Schritt die für sie "wesentlichen" Nachhaltigkeitsaspekte zu identifizieren, d. h. spezifische Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens zu ermitteln und damit ein besseres Verständnis für die damit verbundenen Risiken und Chancen zu entwickeln. Diese müssen dann in die Berichterstattung aufgenommen werden.

Wo immer möglich bauen die ESRS auf bestehenden Nachhaltigkeitsstandards auf und stellen Verbindungen zu anderen Regelwerken her. Um die Kompatibilität mit etablierten Marktpraktiken zu gewährleisten, hat sich die EFRAG bei der Entwicklung der ESRS auf verfügbare Rahmenwerke und Standards gestützt, wie die der Global Reporting Initiative (GRI) und die von International Sustainability Standards Board (ISSB), des Sustainability Accounting Standards Board (SASB) und der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) sowie auf Science-based Targets (SBT), das GHG-Protokoll und das Carbon Disclosure Project (CDP). Dies ist ein logischer Schritt, da alle diese Rahmenwerke für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits eine beträchtliche Reichweite haben und weltweit angewendet werden. Darüber hinaus bezieht sich die CSRD auch auf die EU-Taxonomie, eine seit 2022 in Kraft getretene EU-...

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