Laut § 2 Abs. 5 LkSG bezieht sich die Lieferkette auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden. Insgesamt umfasst das LkSG somit grundsätzlich folgende 3 Bereiche:

1. Das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich

2. Das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers

3. Das Handeln eines mittelbaren Zulieferers

Der eigene Geschäftsbereich umfasst hierbei laut § 2 Abs. 6 LkSG jede direkte Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels, egal, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird. Erfasst ist damit jede Tätigkeit des Unternehmens zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen.

Der Bereich "unmittelbare Zulieferer" umfasst nach § 2 Abs. 7 LkSG alle Partner eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, deren Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Gemeint sind somit direkt vorgelagerte Zulieferer, mit denen konkrete Vertragsbeziehungen bestehen.

Mittelbare Zulieferer betreffen hingegen die weiter vorgelagerten Stufen der Lieferkette, sodass keine direkten Vertragsbeziehungen mehr zum verpflichteten Unternehmen bestehen. § 2 Abs. 8 LkSG beschreibt einen mittelbaren Zulieferer als jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistungen notwendig sind.

Grundlegendes Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Zulieferergruppen ist somit die marktwirtschaftliche Durchschlagskraft des verpflichteten Unternehmens auf seine Zulieferer im Sinne von einklagbaren Verträgen. Bei mittelbaren Zulieferern ist die Steuerungsoption durch Vertragsbeziehungen primär auf vorgelagerte Zulieferer der eigenen Lieferkette übertragen, was die eigenen Handlungsoptionen deutlich reduziert und somit auch zu einer unterschiedlichen Betrachtung im LkSG führt.

Bzgl. der Differenzierung der Zuliefererbasis in unmittelbare und mittelbare Zulieferer ist abschließend noch § 5 Abs. 1 Satz 2 LkSG "Umgehungsgeschäfte" zu beachten. In Fällen, in denen ein Unternehmen eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen hat, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer.

 
Praxis-Beispiel

Unterscheidung unmittelbare und mittelbare Zulieferer am Beispiel Smartphone

Ein Unternehmen produziert Smartphones. Die unmittelbaren Zulieferer dieses Smartphone-Herstellers sind Unternehmen, die direkt an der Produktion des Smartphones beteiligt sind. Das sind bspw. Hersteller von Bildschirmen, Prozessoren, Batterien, Gehäusen oder Kameras, deren Produkte direkt in das finale Endprodukt einfließen. Nicht jeder unmittelbare Zulieferer erbringt allerdings 100 % seiner Wertschöpfung selbst, sodass sie ebenfalls mit Zulieferern zusammenarbeiten, die einzelne Komponenten, Einzelteile oder Rohstoffe anliefern. Mittelbare Zulieferer sind somit Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Produktionsprozess der Smartphones involviert sind, aber dennoch eine bedeutende Rolle bei der Erstellung notwendiger vorgelagerter Bauteile einnehmen. Das können bspw. Unternehmen sein, die Rohstoffe für die Produktion der Smartphone-Komponenten liefern, wie Metalle für die Herstellung von Gehäusen oder Kunststoffe für Verpackungen.

 
Praxis-Beispiel

Unterscheidung unmittelbare und mittelbare Zulieferer am Beispiel Logistikdienstleistung

Bzgl. Logistikdienstleistungen arbeiten Unternehmen oftmals mit einem generalisierten Kontraktlogistikdienstleister zusammen, der als einziger Ansprechpartner fungiert und eine ganzheitliche Lösung aus einer Hand anbietet. Um die Vielfalt an zugrundeliegenden Dienstleistungen effektiv bereitstellen zu können, bindet der Kontraktlogistikdienstleister verschiedene Subdienstleister in die Lieferkette ein, mit denen ausschließlich er vertragliche Beziehungen eingeht. Potenzielle mittelbare Zulieferer für das verpflichtete Unternehmen können somit bspw. folgende Unternehmen sein:

  • Transportunternehmen, die bestimmte Transportrouten für bestimmte Waren im Namen des Kontraktlogistikdienstleisters durchführen.
  • Spezialisierte Betreiber von Lägern und Umschlagszentren, die Subdienstleistungen im Bereich Umschlag und Lagerung anbieten.
  • IT-Dienstleister, die spezialisierte Softwarelösungen für die Lagerverwaltung oder die Verfolgung von Warenbewegungen anbieten.
  • Arbeitskräftevermittler. In einigen Fällen werden möglicherweise externe Agenturen beauftragt, um temporäres Personal für Spitzenzeiten in der Lagerha...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge