Mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus v. 4.8.2019[1] hat der Gesetzgeber zeitlich befristet eine Sonderabschreibung – also keine erhöhten Absetzungen – in Form des § 7b EStG eingeführt. § 7b EStG gewährt für die Anschaffung oder Herstellung neuer vermieteter Wohnungen eine Sonderabschreibung von 4 × 5 % der auf 2.000 EUR je qm Wohnfläche gedeckelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Mit Art. 1 Nr. 27 Buchst. e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht. Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden. Ziel der Maßnahme ist es[2], möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen. Die steuerliche Regelung soll ergänzend zu den von den Ländern initiierten Förderprogrammen laufen. Im Rahmen der Wohnraumoffensive sollen insgesamt 1,5 Millionen neue Wohnungen und Eigenheime zusätzlich gebaut werden. Die Sonderabschreibung soll hierzu durch gezielte Förderung des Neubaus von Mietwohnungen beitragen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind bei der Inanspruchnahme des § 7b EStG zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (Sonder-) Abschreibungsbeträge von den Mieteinnahmen abzuziehen.[3]

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: Neuregelungen durch Wacchstumschancengesetz

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurden ab dem VZ 2023 weitere Änderungen für Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG beschlossen.

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

[1] BGBl 2019 I S. 1122.
[2] BT-Drucks. 19/4949, S. 9.
[3] § 52 Abs. 15a Satz 1 EStG,

BGBl 2010 I S. 2452.

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