Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, beginnt eine neue AfA-Reihe. Ist durch Baumaßnahmen ein anderes Gebäude entstanden, das kein Neubau ist, ist die weitere AfA entweder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen Nutzungsdauer des entstandenen anderen Gebäudes vorzunehmen. Als neue AfA-Bemessungsgrundlage gilt – anders als bei nachträglichen Herstellungskosten – die Summe aus dem Restwert des bisherigen Gebäudes und den nachträglichen Herstellungskosten. Die Vereinfachungsregelung für nachträgliche Herstellungsarbeiten (AfA-Bemessung im Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden) kann nicht angewendet werden, weil es sich bei den Baumaßnahmen nicht um nachträgliche Herstellungsarbeiten, sondern um die Herstellung eines anderen Gebäudes handelt.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige bei Gebäuden von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts übersteigt.[2] Bei diesem Vergleich müssen jedoch typische Erhaltungsaufwendungen außer Betracht bleiben. Nur Aufwendungen, durch welche die verwendete Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben, sind dem Wert der Altbausubstanz gegenüberzustellen. Aufwendungen wie z. B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung oder die Überholung und Erweiterung der Elektroninstallation bleiben außer Betracht.[3] AfA ist nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Gebäudes oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.[4]

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