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Degressive Gebäudeabschreibung / 5 AfA nach Baumaßnahmen, durch die ein anderes Gebäude entsteht

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Ist durch Baumaßnahmen an einem degressiv abgeschriebenen Gebäude ein anderes Gebäude entstanden, das kein Neubau ist, ist die weitere AfA entweder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen Nutzungsdauer des entstandenen anderen Gebäudes vorzunehmen. Die Fortsetzung der bisherigen degressiven AfA ist in diesem Fall also stets ausgeschlossen.[1] Die Vereinfachungsregelung für nachträgliche Herstellungsarbeiten (AfA-Bemessung im Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden) kann nicht angewendet werden, weil es sich bei den Baumaßnahmen nicht um nachträgliche Herstellungsarbeiten, sondern um die Herstellung eines anderen Gebäudes handelt. Im Jahr des Entstehens des anderen Gebäudes darf deshalb die lineare AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

AfA nach nachträglichen Baumaßnahmen (kein Neubau)

Ein im Jahr 1996 hergestellter Mietwohnneubau (Herstellungskosten 500.000 EUR) wird im Jahr 2005 ausgebaut. Die Restnutzungsdauer beträgt am Ende des degressiven Abschreibungszeitraums mehr als 50 Jahre. Durch den Ausbau entsteht jedoch ein anderes Gebäude, das nicht in bautechnischer Hinsicht neu ist. Der Bauantrag für den Ausbau ist am 19.12.2003 gestellt worden. Der Ausbau wird am 1.8.2005 fertiggestellt (Aufwendungen 300.000 EUR). Die Nutzungsdauer des ausgebauten Gebäudes beträgt 90 Jahre. Die AfA berechnet sich wie folgt:

 
Herstellungskosten 1996 (umgerechnet) 500.000 EUR
degressive AfA 1996-1999 7 % = 35.000 EUR × 4 Jahre = 140.000 EUR
degressive AfA 2000-2004 5 % = 25.000 EUR × 5 Jahre = 125.000 EUR
degressive AfA 1.1.-31.7.2005 5 % = 25.000 EUR × 7/12 = 14.583 EUR
Restwert 31.7.2005 220.417 EUR
Aufwendungen für den Ausbau 300.000 EUR
AfA-Bemessungsgrund...

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