Eine Lieferung kann durch Rückgabe des Liefergegenstands rückgängig gemacht werden. Die Rückgabe liegt vor, wenn eine Lieferung unter Rückabwicklung des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts rückgängig gemacht wird. Die Initiative geht dabei vom Abnehmer aus.

 
Praxis-Tipp

Rückgängig gemachte Lieferung

Umsatzsteuerlich ist im Rahmen einer Voranmeldung nichts zu unternehmen, wenn die Lieferung rückgängig gemacht wird, solange die Steuer noch nicht entstanden ist.[1] Wird die Lieferung dagegen erst rückgängig gemacht, nachdem die Steuer entstanden war, also nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Lieferung, bleibt die Besteuerung für den ursprünglichen Zeitraum bestehen. Die Umsatzsteuer kann dann erst (durch "Minusumsatz") im Besteuerungszeitraum der Rückgängigmachung korrigiert werden.[2]

Im Fall der Rückgängigmachung kann der Lieferer für die Zeit, in der der Empfänger des Gegenstands diesen nutzen konnte, ein Entgelt erhalten. An die Stelle der Lieferung tritt eine sonstige Leistung, die Nutzungsüberlassung gegen Entgelt. Fälle der Rückgabe sind z. B.

  • Rückgabe durch den Abnehmer innerhalb der üblichen Fristen,
  • Wandlung aufgrund von Sachmängeln,
  • Rücktritt durch den Abnehmer aufgrund eines vereinbarten Rücktrittrechts.
[1] Die Umsatzsteuer entsteht regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung ausgeführt worden war.
[2] Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

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