Eine Rücknahme liegt vor, wenn eine Lieferung unter Rückabwicklung des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts rückgängig gemacht wird. Die Initiative geht dabei vom Lieferanten aus (Gegensatz zur Rückgabe).

Auch hier kommt es darauf an, ob die Rücknahme im gleichen Voranmeldungszeitraum wie die Lieferung vorgenommen wird. Geschieht dies, sind sowohl die Lieferung wie auch die Rücknahme nicht in die Voranmeldung aufzunehmen. Erfolgt die Rücknahme dagegen in einem späteren Voranmeldungszeitraum, bleibt die Versteuerung der ursprünglichen Lieferung bestehen. Im Voranmeldungszeitraum der Rücknahme muss der Lieferer seine Umsatzsteuer und der Abnehmer seinen möglicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen.[1]

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