Der Begriff der Lieferung wird über die gesetzliche Legaldefinition "Verschaffung der Verfügungsmacht" im § 3 Abs. 1 UStG beschrieben. Damit müssen Wert, Substanz und Ertrag an einem Gegenstand auf den Abnehmer übergehen. Im Regelfall erfolgt eine Orientierung an dem wirtschaftlichen Eigentum.

 
Wichtig

Rechte werden nicht geliefert

Rechte (z. B. Gesellschaftsrechte, Forderungen, Patente usw.) werden nicht geliefert, sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung übertragen.

Entscheidend für den Begriff der Lieferung ist die Übereignung einer Sache, also des Liefergegenstands. An diesem verschafft der Unternehmer dem Abnehmer die Verfügungsmacht.

 
Wichtig

Umsatzsteuerlicher Begriff des Gegenstands

Der Begriff des Gegenstands im Umsatzsteuerrecht ist nicht identisch mit dem des BGB und wird anders verwendet als im allgemeinen Sprachgebrauch.

1.1.1 Körperliche Gegenstände

Zu den in § 3 Abs. 1 UStG genannten Liefergegenständen gehören zunächst die körperlichen Gegenstände, also Sachen und Tiere.[1] Gegenstand einer Lieferung können bewegliche und unbewegliche (Grundstücke) und flüssige oder gasförmige Gegenstände sein.

1.1.2 Sachgesamtheiten

Auch die Zusammenfassung von mehreren rechtlich selbstständigen Gegenständen, die wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen werden als die Summe dieser Gegenstände[1], wie z. B. Blumenstrauß, Pralinenpackung usw., können Gegenstand einer Lieferung sein.

1.1.3 Nichtkörperliche Gegenstände

Zu den Gegenständen i. S. d. Umsatzsteuerrechts gehören auch nichtkörperliche Gegenstände, die im allgemeinen Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden.[1] Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Arten von Energie, wie z. B. elektrischer Strom, Gas, Wasserkraft, Wärme.

 
Wichtig

Kundenstamm ist kein Gegenstand

Die Übertragung eines Geschäfts- oder Praxiswerts oder eines Kundenstamms ist keine Lieferung, sondern wird als sonstige Leistung angesehen.[2]

[2] Vgl. EuGH, Urteil v. 22.10.2009, C-242/08 (Swiss Re Germany Holding), BFH/NV 2009 S. 2108.

1.1.4 Gehaltslieferung

Führt der Unternehmer gegenüber einem Abnehmer eine Lieferung aus und hat der Abnehmer dem liefernden Unternehmer Neben- oder Abfallprodukte, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung der Gegenstände anfallen, zurückzugeben, liegt kein Tausch vor, sondern es handelt sich nur um eine Lieferung, die von dem Gehalt dessen bestimmt wird, was dem Leistungsempfänger verbleibt.[1] Der Leistungsaustausch beschränkt sich dabei auf den Gehalt der Bestandteile, die beim Abnehmer verbleiben. Die zurückgegebenen Nebenerzeugnisse oder Abfälle nehmen am Leistungsaustausch nicht teil. Es liegt lediglich eine nichtsteuerbare Rückgabe vor.

Bei einer Gehaltslieferung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Liefergeschäft muss sich auf einen ganz bestimmten Bestandteil (= lieferfähiger Gehalt) eines Gegenstands beziehen.
  • Der Vorgang der Lieferung muss als Gehaltslieferung im Wirtschaftsleben üblich sein.
  • Die Rückgabe der Nebenerzeugnisse oder Abfälle muss von vornherein vereinbart worden sein. Es muss sich dabei allerdings nicht um die unmittelbar anfallenden Nebenerzeugnisse handeln, sondern es genügt, wenn der Abnehmer Gegenstände gleicher Art zurückgibt, die üblicherweise in seinem Unternehmen anfallen.[2]
  • Die hingegebenen und dann wieder zurückgegebenen Gegenstände dürfen nicht artgleich sein.
 
Praxis-Beispiel

Gehaltslieferung

Landwirt A liefert an die Zuckerraffinerie Zuckerrüben und erhält eine entsprechende Menge an Zuckerrübenabfall als Viehfutter sofort bei Anlieferung seiner Zuckerrüben zurück.

Der Leistungsaustausch beschränkt sich auf den "Gehalt" des Zuckers. Die Rückgabe der Zuckerrübenabfälle als Viehfutter ist nicht als Lieferung anzusehen. Bemessungsgrundlage für die Leistung des Landwirts (Lieferung des Zuckergehalts) ist alles das, was er von der Raffinerie (ohne Abfälle) erhält.

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