Zeile 1

Diese Zeile enthält die Angabe des Körperschaftsteuersubjekts (Steuerpflichtigen). Körperschaftsteuersubjekt ist jedes körperschaftlich organisierte Gebilde, das nach § 1 Abs. 1 KStG selbstständig der Körperschaftsteuer unterliegt, auch wenn keine Rechtsfähigkeit besteht. Körperschaftsteuersubjekte werden in den Vordrucken vereinfacht als "Körperschaften" bezeichnet. Hierunter fallen auch Berufsverbände, Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen, Parteien sowie deren selbstständige Gebietsverbände, kommunale Wählervereinigungen, Dachverbände, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, nichtrechtsfähige Stiftungen und Anstalten, Zweckvermögen und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ebenfalls hierunter fallen Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und EWIV sowie entsprechend ausländische Rechtsformen, die nach § 1a KStG zur KSt optiert haben.

Zeilen 2–5

Diese Zeilen bleiben frei.

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