Vor Zeile 200

Der Text vor den folgenden Zeilen enthält die üblichen Datenschutzhinweise.

Zeilen 148–199

Diese Zeilen sind frei.

Zeilen 200–208

In Zeile 200 ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einer entsprechenden Vereinigung angefertigt wurde. Die Zeilen 201–208 nehmen Angaben zu diesem steuerlichen Berater auf, wobei in Zeile 208 auch der Sachbearbeiter des Steuerberaters eingetragen werden kann.

Zeilen 209–210

Nach § 14a Satz 1 GewStG ist die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. Dabei wird die Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Nach § 14a Satz 2 Halbs. 1 GewStG kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Das ist nach § 150 Abs. 8 AO der Fall, wenn die elektronische Abgabe für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Stpfl. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung durch Datenfernübertragung bezieht sich nur auf den jeweiligen Erhebungszeitraum, jedenfalls dann, wenn sie auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit gestützt wird.

Wird die Steuererklärung in Papierform abgegeben, enthalten die Zeilen 209–210 den Raum für die Unterschrift.[1] Die Steuererklärung in Papierform ist nach § 14a Satz 2 Halbsatz 2 GewStG von dem Unternehmer, bei Personengesellschaften vom geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter, bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.

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